Autor: Michael Röhr
Inhalt
- 1 Kosten und Preise einer Heilpraktiker-Behandlung
- 2 So viel geben wir für alternative medizinische Behandlungen aus
- 3 Willkür bei der Preisgestaltung?
- 4 Zahlt das die Krankenversicherung?
- 5 Gebührenordnung für Heilpraktiker, kurz: GebüH
- 6 Weitere Leistungsverzeichnisse
- 7 Wer braucht schon eine Gebührenordnung?
- 8 Kosten oder Investition?
Wann haben Sie denn zuletzt Geld für Ihre Gesundheit ausgegeben?
Eine neue Brille, Zahnersatz, Nahrungsergänzungsmittel und frei verkäufliche Medikamente – da kann schon eine beachtliche Summe zusammenkommen.
Sie wären wahrscheinlich nicht auf dieser Seite gelandet, wenn Sie nicht mit dem Gedanken spielen würden, zu einem Heilpraktiker oder zu einer Heilpraktikerin zu gehen.
- Aber was kostet denn ein Besuch beim Heilpraktiker oder bei einer Heilpraktikerin?
- Können Sie sich das leisten?
- Zahlt die Krankenversicherung oder müssen Sie für alles selbst aufkommen?
Seien Sie bereit für eine ganze Menge Antworten – los geht’s!
So viel geben wir für alternative medizinische Behandlungen aus
Statista-Online-Umfrage Alternative Medizin November 2016, Region: Deutschland, Anzahl der Befragten: 1063, Altersgruppe: ab 18 Jahre, Quelle: statista.com
Wir sehen, dass beinahe jeder zweite Deutsche Geld für alternative Heilmethoden ausgibt.
30% der Befragten nehmen dafür mehr als 50 Euro in die Hand, 3% sogar mehr als 500 Euro – pro Jahr!
Es lässt sich aus dieser Statistik nicht ableiten, wieviel letztlich für Heilpraktiker-Behandlungen ausgegeben worden ist.
Schließlich wenden auch viele Ärztinnen und Ärzte alternative Heilmethoden an.
Außerdem wird nicht ersichtlich, ob die Befragten das Geld tatsächlich für einen Gesundheitsdienstleister ausgegeben haben. Vieles passiert schließlich auch in Eigenregie.
Klartext:
Stellen Sie sich gerade die Frage, ob ein Heilpraktiker Sie für 50 Euro gesund machen kann? Ja und Nein.
Die Heilung eines nervigen Hustens kann durchaus mit einem Budget von +/- 50 Euro kalkuliert werden.
Wenn Sie aber eine seit Jahren bestehende chronische Erkrankung haben und eine Behandlung durch einen Heilpraktiker oder einen privat abrechnenden Arzt in Erwägung ziehen, dann rechnen Sie sich am besten gleich zu den 3%, die mehr als 500 Euro pro Jahr für Alternativmedizin ausgeben.
Grundlegendes:
Willkür bei der Preisgestaltung?
Heilpraktiker sind genauso wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Anwälte, Künstler usw. Freiberufler. Dabei ist es völlig egal, ob sie angestellt sind oder selbstständig eine eigene Praxis führen.
Wie der Begriff „Freiberufler“ bereits sagt sind Heilpraktiker Angehörige eines freien Berufes.
Somit können Heilpraktiker frei über ihr Honorar entscheiden. Die Behandlungspreise liegen also im Ermessen des Heilpraktikers. Die Gestaltung der Leistungsabrechnung ist in keinster Weise an irgendwelche Leistungs- oder Abrechnungsverzeichnisse gebunden.
Die meisten Heilpraktiker orientieren sich allerdings an einem Leistungsverzeichnis, der Gebührenordnung für Heilpraktiker, kurz: GebüH aus dem Jahr 1985. Dazu gleich mehr.
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der kostendeckenden Kalkulation in einer selbstständig geführten Praxis sind viele Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker aber oftmals darauf angewiesen, die Honorare frei mit den Patientinnnen und Patienten zu vereinbaren.
Die Preiskalkulation von 1985 hat eben nichts mehr mit heutigen Verhältnissen zu tun.
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Die ewige Frage:
Zahlt das die Krankenversicherung?
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker leider nicht. Daran lässt sich derzeit nichts ändern.
Um die anfallenden Kosten bei Ihrer Versicherung geltend machen zu können brauchen Sie entweder eine private Krankenversicherung, eine private Zusatzversicherung oder Sie müssen beihilfeberechtigt, das heißt Beamter sein.
Die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker rechnet (meines Wissens) nie direkt mit den Versicherungen ab, wie es beispielsweise Ihr Hausarzt macht.
Stattdessen erhalten Sie eine Rechnung, die Sie begleichen müssen. Diese können Sie dann bei Ihrer jeweiligen Versicherung einreichen, um den Betrag erstattet zu bekommen.
Beachten Sie bitte auch, dass rezeptpflichtige Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel oder sonstiges ebenfalls privat von Ihnen bezahlt werden müssen.
Die eine oder andere private Krankenkasse oder Beihilfestelle wird Ihnen aber für bestimmte Medikamente Erstattungen gewährleisten.
Beihilfe für Beamte
Beamte sind beihilfeberechtigt. Das bedeutet vereinfacht, dass die Länder und der Bund dafür Sorge tragen, dass ihre Angestellten eine gute Versorgung im Krankheitsfall genießen können.
Die Beihilfe übernimmt in der Regel zwischen 50 und 70% der anfallenden Behandlungskosten. Dies gilt sowohl für Zahnersatz und Sehhilfen, aber auch für die Behandlung durch einen Heilpraktiker oder eine Heilpraktikerin.
Die Differenz wird normalerweise von einer privaten Krankenversicherung übernommen, sodass Beamte in aller Regel nichts für eine Heilpraktikerbehandlung bezahlen müssen.
Klartext:
Eine Rechnungsstellung entspricht einem privaten Rechtsverhältnis zwischen Ihnen als Patient und dem Heilpraktiker.
Es ist dafür ohne Belang, ob, wann und in welcher Höhe eine Privatkasse den Erstattungsansprüchen genügt.
Wichtig: Sie haben also die Rechnung zu begleichen, unabhängig davon, was Sie von Ihrer Versicherung oder Beihilfestelle erstattet bekommen.
Als nächstes werden wir mal über Abrechnungen, Leistungsziffern und so weiter quatschen. Diese Dinge sind nämlich richtig wichtig, wenn Sie Ihre Heilpraktiker-Rechnung bei Ihrer Versicherung einreichen wollen.
Wenn Sie also vorhaben, Ihre Heilpraktiker-Rechnung bei einer Versicherung einzureichen, dann geht’s jetzt weiter.
Wie ich weiter oben bereits erwähnt habe, orientieren sich die meisten Heilpraktiker am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker.
Wir werden uns jetzt die so genannte GebüH mal genauer anschauen.
Gebührenordnung für Heilpraktiker, kurz: GebüH
Die Gebührenordnung für Heilpraktiker wurde im Jahr 1985 eingeführt.
Niedergelasse Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wurden damals nach ihren jeweiligen Honorarsätzen befragt.
Auf der Basis der Auswertungsergebnisse dieser Umfrage ist ein Verzeichnis erstellt worden, nach dem noch heute – also fast vierzig Jahre später – abgerechnet wird. Damals gab es noch die Deutsche Mark!
Heilpraktiker.org hat die GebüH freundlicherweise als pdf-Datei zum Download zur Verfügung gestellt.
Laden Sie die GebüH hier einfach mal runter!
Heruntergeladen?
Sehr gut. Dann können wir mal kurz darüber quatschen.
Fast geschenkt – nur zwischen 15,40 und 41 Euro?
Zwischen 15,40 Euro und 41 Euro für die „Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie…“
Zwischen 15 und 41 Euro Umsatz für gerade mal drei Stunden Arbeit! Für die Erhebung der KOMPLETTEN Geschichte eines kranken Menschen!
Klar, diese Leistung ist für eine Dauer von 30 Minuten angesetzt.
Jedoch ist kein Heilpraktiker und kein Arzt dazu in der Lage, die „Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie“ in 30 Minuten zu bewerkstelligen.
Sie merken bestimmt, worauf ich hinaus will:
Wenn eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker wirtschaftlich arbeiten und mit den Praxiseinnahmen den Lebensunterhalt sichern will, ist es kaum möglich, ausschließlich nach der GebüH abzurechnen.
Dies gilt insbesondere für den Bereich der Klassischen Homöopathie, wo die Erhebung der kompletten Krankengeschichte die Basis der Behandlung darstellt, zumindest bei chronischen Erkrankungen.
Weitere Leistungsverzeichnisse
Es gibt noch weitere Möglichkeiten für Heilpraktiker, ihre Rechnungen nach Leistungsziffern zu gliedern und abzurechnen:
Hufeland-Verzeichnis
Hier handelt es sich nicht um eine Gebührenordnung, sondern ausschließlich um ein Verzeichnis, das den Versicherungen dazu dienen soll, ob die abzurechnende Methode generell eine anerkannte Heilmethode ist.
Das Hufeland-Verzeichnis ist eine Art Orientierungshilfe, um die Erstattungsfähigkeit überhaupt zu beurteilen.
Gebührenordnung für Ärzte GOÄ
Wenn Sie noch mehr Lust auf Leistungsverzeichnisse haben, können Sie sich hier mal die GOÄ anschauen. Hier können Sie dann sehen, was beispielsweise Ihr Hausarzt an Ihnen verdient.
Vertragsärzte (Kassenärzte) dürfen ihre Rechnungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach der GOÄ, das heißt, die Rechnungen enthalten die jeweiligen Leistungsziffern. Allerdings bekommen Sie die Rechnung in der Regel nicht zu sehen.
Privatärzte behandeln nur Selbstzahler und Privatpatienten. Vereinfacht gesagt machen Heilpraktiker das gleich.
Wenn Sie beispielsweise eine ärztliche Leistung haben wollen, die von Ihrer Krankenkasse nicht übernommen wird, müssen Sie diese Leistung selbst bezahlen. Hierzu zählen z. B. hochwertiger Zahnersatz, Schönheitsoperationen oder Ähnliches.
Heilpraktiker dürfen auch nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen.
Leistungsverzeichnis Klassische Homöopathie LVKH
Wie weiter oben bereits erläutert, wird eine homöopathische Behandlung durch die GebüH nur unzureichend abgebildet. Ein Heilpraktiker, der nach den Regeln der Klassischen Homöopathie arbeitet, hat es also sehr schwer, nach GebüH abzurechnen und gleichzeitig angemessen honoriert zu werden.
Aus diesem Grund hat sich der Verband Klassischer Homöopathen Deutschlands vor mehr als 10 Jahren an der Erstellung eines neuen Leistungsverzeichnisses beteiligt.
Das Ziel war, „für Patienten, Therapeuten und Kostenträger eine Orientierung über Homöopathie-übliche Leistungen, Behandlungsabläufe und zu erwartende Kosten zu geben und somit eine Transparenz für eine gesicherte Erstattung zu ermöglichen.“
Wer braucht schon eine Gebührenordnung?
Haben Sie als Patient eigentlich Interesse daran, aus welchen Leistungspositionen sich die Rechnung zusammenstellt? Brauchen Sie Auflistungen von Abrechnungsziffern?
Eine typische Heilpraktiker-Rechnung beinhaltet in etwa folgendes:
Sie haben mit Ihrer Heilpraktikerin oder Ihrem Heilpraktiker telefoniert?
- GebüH Ziff. 5:
Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung kostet zwischen 8,20 bis 20,50 Euro.
Hat man Sie tatsächlich „eingehend beraten?“ Also so dermaßen eingehend, dass das gewöhnliche Maß überstiegen ist?
- GebüH Ziff. 4:
Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 10 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung kostet zwischen 16,40 und 22 Euro.
Oder hatten Sie vielleicht sogar Kontakt mit Ihrem Heilpraktiker außerhalb der Sprechstunde?
- GebüH Ziff. 6:
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit zwischen 17,00 und 24,50 Euro.
Sie sehen, jedes Telefonat oder jede E-Mail, jedes Gespräch, jede Anwendung wird Ihnen separat in Rechnung gestellt, wenn nach einem Leistungsverzeichnis abgerechnet wird.
Viele Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker rechnen nach Zeiteinheiten ab. Sie berechnen ihr Honorar nach Stunde oder angefangener Viertelstunde.
Denkbar sind natürlich auch einzelne „Leistungspakete“
Beispielsweise könnte ein Heilpraktiker ein „Heuschnupfen-Paket“ zu einem festen Preis anbieten. Dieses „Paket“ beinhaltet dann z. B. mehrere Akupunktur-Sitzungen.
Dasselbe kann ich mir bei einem „Rückenschmerz-Paket“ oder ähnlichem vorstellen.
Man könnte natürlich auch eine „Behandlungs-Flatrate“ einführen.
Die Patientin oder der Patient bezahlt einen monatlichen Preis für die Behandlung.
In diesem Preis wären dann sämtliche Heilpraktiker-Leistungen inklusive.
Die Vorteile dieses Modells sind vor allem die perfekte Kostenkalkulation. Sowohl Sie als auch der Heilpraktiker wüssten dabei im Voraus um die monatlichen Ausgaben bzw. Einnahmen.
Ich glaube, dass sich auch die Kommunikation verbessern würde, wenn nicht jedes kurze Telefonat einzeln berechnet wird.
Außerdem würde dadurch einiges an Zeit für die Heilpraktikerin oder den Heilpraktiker eingespart. Schließlich würde das aufwändige Schreiben von Rechnungen entfallen.
Die Frage wäre natürlich, wie die Kostenträger mit einem Heuschnupfen-Paket oder einem Heilpraktiker-Abo umgehen würden.
Klartext:
Das ganze Ziffern- und Abrechnungszeugs spielt erst dann eine Rolle, wenn Sie die Heilpraktiker-Rechnung bei Ihrer Versicherung einreichen und eine Kostenerstattung anstreben.
Wichtig:
Klären Sie im Vorfeld ab, wie sich die Rechnung zusammensetzen wird!
Kosten oder Investition?
Das müssen Sie natürlich selber wissen.
Im Allgemeinen wird die GebüH als angemessene Richtlinie für die Heilpraktikerkosten angenommen – wenn kein anderes Honorar vereinbart wurde.
Was bedeutet es für Sie und was ist es wert, keine Beschwerden, keine Schmerzen, Allergien usw. mehr zu haben?
Sind 50 Euro dafür angemessen? Oder eher 500 oder gar 5000 Euro?
Sie müssen entscheiden, was Sie für sich und Ihre Gesundheit ausgeben wollen. Oder eben nicht.
Michael U. Röhr
Heilpraktiker und Homöopath
Michael ist ein Kügeledreher seit 2008